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Die Türkische Gemeinde in Deutschland hat in einer ersten Stellungnahme bedauert, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner heutigen Entscheidung die Bundesregierung nicht aufgefordert hat, bei dem Verlusttatbestand des § 25 Staatsangehörigkeitsgesetz für diejenigen, die vor dem 01.01.2000 einen Rückkehrantrag in die ursprüngliche Staatsbürgerschaft gestellt hatten, eine Übergangsregelung vorzusehen.

Viele der Betroffenen hatten vor Inkrafttreten des neuen Staatsangehörigkeitsgesetzes (01.01.2000) die Wiedereinbürgerung beantragt, aber die Entscheidungen der türkischen Behörden hatten so lange gedauert, dass die Wiedereinbürgerung in der Türkei erst nach Inkrafttreten des neuen Staatsangehörigkeitsgesetzes erfolgte. Dadurch haben viele Betroffene ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren, obwohl sie entsprechend dem damals gültigen Staatsangehörigkeitsgesetz gehandelt hatten.

Diejenigen, die nun die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, bekommen unterschiedliche Aufenthaltstitel, von einer befristeten Aufenthaltserlaubnis (mit einer einjährigen, zweijährigen oder dreijährigen Gültigkeitsdauer) bis zu einer unbefristeten Aufenthalterlaubnis. Die Praxis für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist in den verschiedenen Bundesländern unterschiedlich.

Die Türkische Gemeinde in Deutschland forderte den Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble auf, den betroffenen Personen zumindest den Aufenthaltstitel, den sie vor ihrer Einbürgerung erlangt hatten (unbefristete Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis) zu erteilen.

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